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   BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95   

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BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95 (https://dejure.org/1995,2540)
BayObLG, Entscheidung vom 07.06.1995 - 3Z BR 39/95 (https://dejure.org/1995,2540)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Juni 1995 - 3Z BR 39/95 (https://dejure.org/1995,2540)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mittellosigkeit eines Betreuten ; Feststellung der Mittellosigkeit eines Betreuten; Bestimmung der Mittellosigkeit eines Betreuten nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes; Festsetzung einer Auslagenpauschale für einen Betreuer; Zulässigkeit einer weiteren ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Weitere Beschwerde in Vergütungssachen, Begriff der Mittellosigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mittellosigkeit eines Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 1599
  • Rpfleger 1996, 158
  • BayObLGZ 1995 Nr. 37
  • BayObLGZ 1995, 212
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Schleswig, 18.03.1994 - 2 W 161/93

    Betreuter; Mittellosigkeit; Ermittlung; Einkommensgrenze ; Sozialhilfe;

    Auszug aus BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95
    16 ZSEG der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht entgegen (OLG Köln Rpfleger 1994, 417 ; SchlHOLG BtPrax 1994, 139 ).

    Das OLG Schleswig (BtPrax 1994, 139 ) stellt die Mittellosigkeit unter Heranziehung der Regelungen des BSHG über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens fest; dies seien die unterschiedlichen Einkommensgrenzen der §§ 79 ff BSHG für die Hilfe in besonderen Lebenslagen und § 88 BSHG bei der Berücksichtigung von Vermögen (ebenso Damrau/Zimmermann Betreuung und Vormundschaft 2. Aufl. § 1835 BGB Rn. 20).

    Dadurch wird auch vermieden, daß eine Person, die auf Dauer Sozialhilfeleistungen bezieht, als nicht mittellos im Sinne von § 1835 Abs. 4 BGB angesehen wird (vgl. OLG Schleswig BtPrax 1994, 139/140).

  • BayObLG, 13.07.1994 - 3Z BR 162/94

    Vergütung eines Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95
    Der Senat bejahte die Mittellosigkeit nach § 1835 Abs. 3 BGB a. F., wenn die laufenden Einkünfte des Betroffenen unter den Sätzen der Tabelle zu § 114 ZPO a. F. und denen des BSHG liegen und das Vermögen die Schongrenze von § 115 Abs. 2 ZPO a. F., § 88 BSHG nicht überschreitet; dabei forderte er, die Sätze der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG , auch unter Berücksichtigung der Härteregelungen, konkret zu berechnen (BayObLGZ 1992, 372 f.; ebenso BayObLG BtPrax 1994, 173 = FamRZ 1995, 112 (nur Leitsatz) = Rpfleger 1995, 69 und die nicht veröffentlichten Beschlüsse vom 8.7.1994 - 3Z BR 95/94 und 9.2.1995 - 3Z BR 263/94; Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. § 1835 BGB a.F. Rn. 10).

    Einen Rückgriff auf § 92 KostO hält der Senat für nicht angebracht (BayObLG BtPrax 1994, 173 ).

  • LG Oldenburg, 20.09.1994 - 8 T 516/94

    Unmittelbarer Erstattungsanspruch des bestellten anwaltlichen Verfahrenspflegers

    Auszug aus BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95
    Das LG Oldenburg (FamRZ 1995, 494 ) nimmt Mittellosigkeit an, wenn das Vermögen des Betreuten entsprechend § 92 Abs. 1 S. 1 KostO den Betrag von 50 000 DM nicht erreicht und sein Einkommen unterhalb des Dreifachen des für ihn nach der Tabelle des § 114 ZPO maßgebenden Betrages bleibt; auch der Heidelberger Kommentar (§§ 1835 - 1836a BGB Rn. 55) befürwortet, die Mittellosigkeit in Anlehnung an die Maßstäbe des.

    Es stellt einen wesentlichen Unterschied dar, ob jemand auf Kosten des Staates einen Prozeß führen will oder ob er für seine Lebensführung einer Betreuung bedarf und der Staat für insoweit anfallende Unkosten herangezogen wird (vgl. auch LG Oldenburg FamRZ 1995, 494 /495).

  • OLG Köln, 22.04.1994 - 2 Wx 50/93

    Beschränkung des Instanzenzuges; Betreuer ; Vormundschaften ;

    Auszug aus BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95
    16 ZSEG der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht entgegen (OLG Köln Rpfleger 1994, 417 ; SchlHOLG BtPrax 1994, 139 ).
  • BayObLG, 17.12.1992 - 3Z BR 88/92

    Voraussetzungen der Mittellosigkeit i. S. von § 1835 Abs. 3 BGB a. F.

    Auszug aus BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95
    Der Senat bejahte die Mittellosigkeit nach § 1835 Abs. 3 BGB a. F., wenn die laufenden Einkünfte des Betroffenen unter den Sätzen der Tabelle zu § 114 ZPO a. F. und denen des BSHG liegen und das Vermögen die Schongrenze von § 115 Abs. 2 ZPO a. F., § 88 BSHG nicht überschreitet; dabei forderte er, die Sätze der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG , auch unter Berücksichtigung der Härteregelungen, konkret zu berechnen (BayObLGZ 1992, 372 f.; ebenso BayObLG BtPrax 1994, 173 = FamRZ 1995, 112 (nur Leitsatz) = Rpfleger 1995, 69 und die nicht veröffentlichten Beschlüsse vom 8.7.1994 - 3Z BR 95/94 und 9.2.1995 - 3Z BR 263/94; Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. § 1835 BGB a.F. Rn. 10).
  • BayObLG, 11.03.1993 - 3Z BR 183/92

    Weitere Beschwerde; Entscheidung; Landgericht; Verfahrenspfleger; Rechtsanwalt;

    Auszug aus BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95
    Diese Bestimmung eröffnet im gerichtlichen Festsetzungsverfahren nur die Erstbeschwerde und schließt die weitere Beschwerde grundsätzlich aus (BayObLGZ 1993, 123; BayObLG FamRZ 1994, 1332 ; BayObLG Rpfleger 1984, 270).
  • BayObLG, 09.02.1995 - 3Z BR 263/94

    Einsatz landwirtschaftlichen Vermögens zur Vergütung des Pflegers nach § 1835

    Auszug aus BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95
    Der Senat bejahte die Mittellosigkeit nach § 1835 Abs. 3 BGB a. F., wenn die laufenden Einkünfte des Betroffenen unter den Sätzen der Tabelle zu § 114 ZPO a. F. und denen des BSHG liegen und das Vermögen die Schongrenze von § 115 Abs. 2 ZPO a. F., § 88 BSHG nicht überschreitet; dabei forderte er, die Sätze der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG , auch unter Berücksichtigung der Härteregelungen, konkret zu berechnen (BayObLGZ 1992, 372 f.; ebenso BayObLG BtPrax 1994, 173 = FamRZ 1995, 112 (nur Leitsatz) = Rpfleger 1995, 69 und die nicht veröffentlichten Beschlüsse vom 8.7.1994 - 3Z BR 95/94 und 9.2.1995 - 3Z BR 263/94; Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. § 1835 BGB a.F. Rn. 10).
  • BayObLG, 22.03.1994 - 3Z BR 47/94

    Beschwerde; Weitere Beschwerde; Vormund; Staatskasse; Vergütung; Instanzenzug;

    Auszug aus BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95
    Diese Bestimmung eröffnet im gerichtlichen Festsetzungsverfahren nur die Erstbeschwerde und schließt die weitere Beschwerde grundsätzlich aus (BayObLGZ 1993, 123; BayObLG FamRZ 1994, 1332 ; BayObLG Rpfleger 1984, 270).
  • LG Hannover, 06.11.1992 - 10 T 55/92
    Auszug aus BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95
    Das LG Hannover (Rpfleger 1993, 197 ) und das LG Berlin (BtPrax 1995, 28 ) bejahen Mittellosigkeit, wenn das Vermögen des Betreuten unterhalb des Schonbetrages des § 88 BSHG (4 500 DM) liegt und das Einkommen die Unpfändbarkeitsgrenze des § 850c ZPO um nicht mehr als 15% übersteigt; ein Zuschlag auf die Pfändungsfreigrenze sei erforderlich, weil die bewilligte Vergütung notfalls im Wege der Vollstreckung in zumutbaren Teilbeträgen einziehbar sein müsse.
  • LG Frankfurt/Main, 20.02.1990 - 9 T 146/90
    Auszug aus BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95
    Das LG Frankfurt (Rpfleger 1990, 357) und das LG Duisburg (Rpfleger 1993, 196 ) stellen auf die Umstände des Einzelfalles ab; letzteres bejahte Mittellosigkeit bei einem Guthaben von 6 466, 15 DM und monatlichen Renten von insgesamt 1 006, 25 DM.
  • LG Berlin, 10.10.1994 - 87 T 84/94
  • BezG Potsdam, 26.11.1993 - 9 T 12/93
  • BayObLG, 04.04.1984 - 3 Z 51/84
  • LG Duisburg, 12.11.1992 - 2 T 243/92
  • BayObLG, 08.07.1994 - 3Z BR 95/94
  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 37/96

    Anspruch des Vormundes oder Betreuers eines mittellosen Mündels auf Gewährung

    Der Senat tritt der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts bei, daß die weitere Beschwerde im Verfahren der Festsetzung einer Auslagenpauschale für einen Betreuer nach (§ 1908 i Abs. 1 i.V.m.) §§ 1836 Abs. 2 S. 4, 1835 Abs. 4 BGB insoweit nicht ausgeschlossen ist, als mit ihr nicht die Abänderung des zuerkannten Betrages, sondern die Feststellung begehrt wird, daß eine Inanspruchnahme der Staatskasse - nicht - in Betracht kommt (vgl. BayObLG 3. Zivilsenat BayObLGZ 1995, 212).

    b) Der Anspruch der Beteiligten zu 1 als Betreuerin richtet sich gemäß § 1836a i.V. mit § 1835 Abs. 4 S. 1 BGB gegen die Staatskasse, da der Betreute mittellos ist (vgl. BayObLGZ 1995, 212, OLG Oldenburg Nds Rpfl 1996, 59).

  • OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 215/00

    Rechtsanwalt als Betreuer - Aufwendungsersatzanspruch - Verjährung

    Der Senat hält es schon allein im Hinblick auf die zumindest mit der eines Behinderten im Sinne des § 69 a Abs. 3 BSHG vergleichbaren Situation des dauerhaft unter Betreuung stehenden und in einem Heim lebenden Betroffenen nicht für unangemessen, das Schonvermögen entsprechend §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG mit 8.000 DM (Grundbetrag) zu bemessen (vgl. dazu auch BayObLG FamRZ 1995, 1599, 1600).
  • OLG Zweibrücken, 09.10.1998 - 3 W 190/98

    Festsetzung einer Betreuervergütung nebst Auslagen gegen die Landeskasse wegen

    Im Ausgangspunkt geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß die Bestimmung des Begriffes der Mittellosigkeit eines Betreuten bereits nach derzeitiger Rechtslage durch Heranziehung der Vorschriften des BSHG erfolgt (Senat, Beschluß vom 13. März 1998 - 3 W 45/98 - BayObLG FamRZ 1995, 1599, 1600; FGPrax 1997, 102; KG FGPrax 97, 224 = NJW-RR 1998, 436, 437; Palandt/Diederichsen, BGB 58. Aufl. § 1835 Rn. 16 jew. m. w. N. auch zu den abweichenden Auffassungen; zur Rechtslage ab 1. Januar 1999 vgl. Art. 1 Nr. 10 BtÄndG vom 25. Juni 1998, BGBl. 1998, 1580, 1581 f.).
  • OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 221/00

    Rechtsanwalt als Betreuer - Aufwendungsersatzanspruch - Verjährung

    Der Senat hält es schon allein im Hinblick auf die zumindest mit der eines Behinderten im Sinne des § 69 a Abs. 3 BSHG vergleichbaren Situation des dauerhaft unter Betreuung stehenden und in einem Heim lebenden Betroffenen nicht für unangemessen, das Schonvermögen entsprechend §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG mit 8.000 DM (Grundbetrag) zu bemessen (vgl. dazu auch BayObLG FamRZ 1995, 1599, 1600).
  • OLG Köln, 13.09.2000 - 16 Wx 97/00

    Schonbetrag für den mittellosen Betreuten

    Während teilweise vertreten wurde, dass entsprechend dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) der Durchführungs-VO zu § 88 BSHG nur dann von 8.000,00 DM auszugehen sei, wenn die Voraussetzungen des § 67 BSHG (Blinde) oder des § 69a Abs. 3 BSHG (Schwerstbehinderte) vorliegen (vgl. LG Berlin BtPrax 1997, 204; LG Krefeld BtPrax 1993, 340; LG Münster FamRZ 1994, 1336), stand insbesondere die obergerichtliche Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass die Lage von Betreuten, denen wegen einer Erkrankung nach § 1896 BGB mit oder gegen ihren Willen ein Betreuer bestellt wird, mit der Situation von Pflegebedürftigen im Sinne der §§ 67, 69a Abs. 3 BSHG vergleichbar und ihnen deshalb der höhere Betrag von 8.000,00 DM zu belassen sei (vgl. BayObLG in st. Rspr. BayObLG FamRZ 1995, 1375; BayObLGR 1995, 60 = BayObLGZ 1995, 212 = FamRZ 1995, 1599; BayObLGR 1997, 53 = BayObLGZ 1997, 82; BayObLGR 1998, 36; BayObLG FamRZ 1998, 507 = NJW-RR 1998, 435; KG FamRZ 1998, 188 = KGR 1997, 188 = FGPrax 1997, 224 = NJW-RR 1998, 436; offengelassen von OLG Zweibrücken OLGR 1999, 106).
  • LG Berlin, 05.05.1997 - 87 T 366/96
    Der von Teilen der Rechtsprechung befürworteten generellen Freistellung eines Betrages von 8000,- DM (BayObLG FamRZ 1995, 1599; BezG Potsdam BtPrax 1994, 68; anders nach BayObLG BtPrax 1994, 173; BayObLG FamRZ 1993, 474) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
  • BayObLG, 21.03.1996 - 3Z BR 45/96

    Zuständigkeit für Beschwerden gegen Verfügungen des ein Betreuungsverfahren

    Ist der Betreuer Berufsbetreuer und der Betreute - wie hier - vermögend (zur Bestimmung des Schonvermögens vgl. BayObLGZ 1995, 212 = FamRZ 1995, 1599 ), liegt die Bewilligung einer Vergütung dem Grunde nach nicht mehr im Ermessen des Vormundschaftsgerichts, vielmehr hat der Berufsbetreuer hierauf einen Anspruch (§ 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB ; vgl. BayObLGZ 1995, 395; Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. § 1836 Rn. 1; MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1836 Rn. 3).
  • LG München I, 10.01.2000 - 13 T 19057/99
    Demnach sei ein Betreuter mittellos, wenn sein Vermögen die Schongrenze von 8.000 DM nicht überschreite (BayObLG, FamRZ 1995, 1599; ebenso BayObLG, BtPrax 1996, 29; BayObLG, BtPrax 1999, 236; BezG Potsdam, BtPrax 1994, 68; unter engeren Voraussetzungen ebenso: LG Bochum, BtPrax 1997, 77).
  • LG Dresden, 19.06.2000 - 2 T 437/00
    zu 2 im Beschwerdeverfahren zitierte Auffassung, wonach der Schonbetrag generell mindestens 8.000 DM betrage (etwa BayObLG, FamRZ 1995, 1599) durch das BtÄndG überholt.
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